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Ergo Austria - Bundesverband der ErgotherapeutInnen Österreichs
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Nostrifizierung


Antragstellungen

 

Wenden Sie sich bitte im Falle einer geplanten Berufsausübung in Österreich an unsere Behörde:


Abt. I/B/6 Gesundheitsberufe und allgemeine Rechtsangelegenheiten
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
Radetzkystraße 2
1030 Wien


http://www.bmgfj.gv.at


http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/thema.html?channel=CH0941


 

Anlaufstelle im BM ist der Infopoint, mitzubringen sind ein amtlicher Lichtbildausweis und die Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises. Von dort wird man in das entsprechende Zimmer geschickt.
Parteienverkehr: Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.00 - 11.00 Uhr
Mittwoch und Freitag KEIN Parteienverkehr.



Formales

 

Sämtliche Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und - bei Dokumenten, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind - mit Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidigte/n ÜbersetzerIn vorzulegen.
Unbeglaubite Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweis nicht anerkannt.
Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Geben Sie bitte Adressen- und Namensänderungen dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen umgehend bekannt!

Für die Einhebung der anfallenden Verwaltungsgebühren ist die Gebührenstelle zuständig:
Hr. Riedl, 3.Stock, Zimmer 3K29
Tel: +43/ (0)1/ 711 00 - 4712



Informationen zur Nostrifikation

 

Wenn Sie eine Ausbildung im Ausland erfolgreich absolviert haben und ein Diplom oder Abschlussprüfungszeugnis besitzen, sind bei der Antragstellung folgende Unterlagen vorzulegen:

 

  • Persönliches Ansuchen
  • Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder Nachweis über eine Bewerbung für eine Anstellung in Österreich, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist.
  • Diplom oder Abschlussprüfungszeugnis über eine an einer staatlich anerkannten ausländischen Ausbilungseinrichtung erfolgreich absolvierten Ausbildung, das zur Berufsausübung in dem Staat, in dem es erworben wurde, berechtigt.
  • Nachweis über die, an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten.
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und allfällige berufliche Tätigkeiten ersichtlich sind.
  • Reisepass
  • Allfällige Arbeitsbestätigungen im jeweiligen Beruf
  • Allenfalls Heiratsurkunde

 

Verwaltungsgebühren: ca. € 160,-




Informationen für EU- und EWR-Staatsangehörige

 

betreffend die Zulassung zur Berufsausübung in Gesundheitsberufen.
Wenn Sie eine Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat erfolgreich absolviert haben und ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis für einen der folgenden Berufe besitzen.


Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Persönliches Ansuchen
  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat erfolgreich absolvierten Ausbilung
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit
  • Polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates (nicht älter als 3 Monate)
  • ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung (nicht älter als 3 Monate)
  • allenfalls Heiratsurkunde

 

Verwaltungsgebühren: ca. € 150,-



WFOT Anerkennung

 

Ab dem 1. Feber 06 erhalten nur KollegenInnen aus Deutschland in Österreich eine Berufszulassung als ET mit verkürztem ONE-Stop-Verfahren, wenn deren Ausbildung in einer WFOT-anerkannten Schule stattgefunden hat!

 

Bei anderen Antragsstellern/-innen werden Sachverständigengutachten eingeholt. Die Namen der beeideten Sachverständigen ist bei Herrn Mag. Kanhäuser zu erfragen (4 oder 5 Direktoren/ innen für ganz Österreich).

 

Die Notwendigkeit der WFOT-Anerkennung ist auch in den "Mitteilungen der Sanitätsverwaltung" (107. Jahrgang/ Heft 2 vom Feb. 2006) nachzulesen.