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Ergo Austria - Bundesverband der ErgotherapeutInnen Österreichs
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Statuten von Ergo Austria Bundesverband der ErgotherapeutInnen Österreichs


Stand 2011


Personenbezogene Funktionsbezeichnungen - wie „Präsidentin“ oder „Rechnungsprüferin“ - umfassen Männer und Frauen gleichermaßen. Wenn ein männliches Mitglied in ein Amt gemäß den Bestimmungen dieser Statuten gewählt wird, ist die geschlechtsspezifische Form der Funktionsbezeichnung zum Beispiel „Finanzreferent“ zu verwenden.



1. Namen, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

Der Verein führt den Namen „Ergo Austria- Bundesverband der ErgotherapeutInnen Österreichs“.

Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das österreichische Bundesgebiet. Der Verein hat rechtlich unselbständige Landesgruppen sowie auf Dauer oder temporär eingerichtete Arbeitskreise. Es besteht höchstens eine Landesgruppe je Bundesland. Rechtspersönlichkeit kommt dabei ausschließlich dem Verein "Ergo Austria" zu.



2. Zweck des Vereins

 

Die Tätigkeit des Vereines ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.


Er hat zum Ziel:

  • die Schaffung und Wahrung einer qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung mit Ergotherapie
  • die Weiterentwicklung der Ergotherapie in Österreich
  • die Wahrung und laufende Verbesserung einer qualitativ hochwertigen Aus- und Fortbildung von Ergotherapeutinnen
  • die Erhöhung des Bekanntheitsgrades ergotherapeutischer Tätigkeitsfelder in der Öffentlichkeit
  • die Interessensvertretung seiner Mitglieder gegenüber Öffentlichkeit, Behörden und Sozialversicherungsträgern
  • die Zusammenarbeit mit ähnlichen Verbänden auf internationaler Ebene
  • Austausch der Berufserfahrung der Mitglieder und Pflege des Kontaktes
  • Aktive Klagelegitimation zur Vertretung der Interessen der Mitglieder

Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch nachfolgende ideelle Mittel erreicht und mit den anschließend angeführten materiellen Mitteln verwirklicht werden.  


2.1 Ideelle Mittel:

  • Abhaltung von Kongressen, Kursen, Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen
  • Anerkennung neuer und Qualitätssicherung bestehender medizinisch-technischer Akademien für den Ergotherapeutischen Dienst in Österreich
  • Anerkennung neuer und Qualitätssicherung bestehender Fachhochschulen für den Studienzweig Ergotherapie in Österreich
  • Aufnahme und Pflege der Verbindungen mit ähnlichen Verbänden in anderen Staaten
  • Beratung der Mitglieder in sämtlichen Berufsbelangen
  • Führung einer Fachbibliothek
  • Herausgabe von Informationsbroschüren, einer Fachzeitschrift, sowie einer Vereinszeitschrift
  • Mitgliedschaft im „Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Österreichs“ und anderen Verbänden, die der Förderung der Ergotherapie in Österreich dienlich sind
  • Mitgliedschaft im Europäischen Verband der Ergotherapeutinnen „COTEC“ und im Weltverband der Ergotherapeutinnen „WFOT“. (Dies verpflichtet die Mitglieder, die von WFOT und COTEC vorgegebenen Standards und Richtlinien zu wahren und zu vertreten)
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Organisation von Fort- und Weiterbildungen
  • Unterstützung der Mitglieder bei der Gründung, Fortführung und Aufgabe von ergotherapeutischen Einrichtungen
  • Wahrung und Förderung der Rahmenbedingungen, die für die Berufsausübung in einem freien Beruf erforderlich sind
  • Zusammenarbeit mit den in den Bundesländern bestehenden Landesgruppen
  • Verpflichtung zur Führung eines Qualitätsmanagementsystems für den Verband Ergo Austria

2.2 Aufbringung der Mittel:


Die für die Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch

  • Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Mahngebühren
  • Einträge aus Veranstaltungen (z.B.: Fortbildungen, Kongresse, Seminare und Tagungen)
  • Einnahmen aus Inseraten
  • Einnahmen aus dem Verkaufserlös von Publikationen und Öffenlichkeitsmaterial
  • Geschenke, Sammlungen, Spenden, Sponsoreinnahmen, Subventionen, Vermächtnisse, Verwertung von Marken- und Urheberrechten und sonstige Zuwendungen.


3. Arten der Mitgliedschaft



3.1 Ordentliche Mitglieder


Ordentliche Mitglieder sind jene, die ein staatlich anerkanntes Diplom besitzen oder eine Graduierung zum Bachelor of Science of Health Studies in Ergotherapie haben, bzw. die im Ausland eine vom Weltverband der ErgotherapeutInnen (WFOT) anerkannte Akademie absolviert haben, eine Berufsberechtigung als ErgotherapeutIn in Österreich haben und einen Jahresmitgliedsbeitrag gemäß Punkt  8 der geltenden Statuten zur Förderung des Vereins leisten.


3.2 Studierende Mitglieder


Studierende Mitglieder sind jene, die eine Ausbildung an einer Fachhochschule mit einem Studienzweig Ergotherapie absolvieren und einen Jahresmitgliedsbeitrag gemäß Punkt 8 der geltenden Statuten zur Förderung des Vereins leisten. Mit Abschluss der Ausbildung geht diese Mitgliedschaft automatisch in eine Ordentliche Mitgliedschaft über.


3.3 Pensionierte Mitglieder


Pensionierte Mitglieder sind jene, die ihre Tätigkeit als Ergotherapeutin auf Grund von Pensionierung nicht mehr ausüben.


3.4 Ehrenmitglieder


Ehrenmitglieder sind jene, die hiezu aufgrund ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.


3.5 Ruhende Mitglieder


Ordentliche und Studierende Mitglieder können für 1 ( max. 2) Jahr(e) ihre Mitgliedschaft deaktivieren. Der Antrag auf ruhende Mitlgiedschaft muss bis 30.09. für das folgende Jahr gestellt werden.




4. Erwerb der Mitgliedschaft

 

Über die Aufnahme von Ordentlichen Mitgliedern, Studierenden Mitgliedern und Außerordentlichen Mitgliedern in den Verein entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Als Nachweis der Mitgliedschaft dient der Mitgliedsausweis.



5. Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Streichung
  • durch Ausschluss und
  • durch Tod


Der freiwillige Austritt kann nur mit Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand spätestens bis 30.09. des Kalenderjahres schriftlich bekannt gegeben werden. Der freiwillige Austritt entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein. Erfolgt die Mitteilung verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

Zur Streichung ist der Vorstand ohne Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als zwei Monate mit der Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrages im Rückstand geblieben ist. Die Streichung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der noch offenen Mitgliedsbeiträge.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereins gerichtet sind, ausgesprochen werden.

Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Das ausgeschlossene Mitglied kann seinen Ausschluss durch ein Schiedsgericht gemäß Punkt  19 überprüfen lassen. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Geschenken oder sonstigen Zuwendungen, noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes wegen der oben genannten Ausschlussgründe beschlossen werden.



6. Rechte der Mitglieder

 

Nur Ordentliche Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht.

Ordentliche Mitglieder, pensionierte Mitglieder und Studierende Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

Die Rechte der Ehrenmitglieder bestehen ausschließlich im Bezug der Fachzeitschrift.

Das Ruhende Mitglied verzichtet für die Dauer der Ruhenden Mitgliedschaft auf alle seine Rechte.



7. Pflichten der Mitglieder

 

Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Vereines stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Verbandes sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.

Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Verbandes schaden könnte.

Ordentliche Mitglieder und Studierende Mitglieder sind verpflichtet, die jeweils gültige Fassung der ethischen Richtlinien des Weltverbandes der Ergotherapeutinnen, WFOT, einzuhalten.



8. Mitgliederbeiträge

 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für jede Art der Mitgliedschaft wird durch die Generalversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal des laufenden Kalenderjahres zu entrichten oder per Einziehungsauftrag Quartalsweise zu bezahlen. Die Mitgliedsbeiträge werden vom Verein eingehoben. Nach zweimaliger Mahnung kann zur Einbringung außenstehender Beiträge ein Inkassobüro eingeschaltet werden. Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag die Mitgliedsbeiträge in begründeten Fällen herabsetzen bzw. erlassen.



9. Organe des Verbandes

 

Die Organe des Verbandes sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsprüferin
  • die WFOT-Delegierte
  • die COTEC-Delegierte
  • die Studierenden-Vertreter
  • das Schiedsgericht

10. Generalversammlung

 

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal innerhalb eines Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Generalversammlung kann bei Bedarf vom Vorstand einberufen werden oder wenn dies von mindestens einem Zehntel der Ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen beim Vorstand schriftlich beantragt wird. Die außerordentliche Generalversammlung ist binnen vier Wochen vom Zeitpunkt des schriftlichen Antrages an, einzuberufen.

Sowohl bei ordentlichen, als auch bei außerordentlichen Generalversammlungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens vier Wochen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort und Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekanntzugeben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Die Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen, diese müssen jedoch spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden. Anträge, die nicht fristgereicht eingelangt sind und daher nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt und zur Abstimmung gebracht werden, wenn mindestens die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einverstanden ist.

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Abstimmungen über Anträge und Wahlen können durch persönliche Anwesenheit, durch Stimmabgabe per Briefwahl, E-Voting oder über Stimmrechtsübertragungen erfolgen. Nährere Ausführungen dazu sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Wenn über Statutenänderung oder über die Auflösung des Vereins zu beschließen ist, so ist die Zweidrittelmehrheit, bei Wahlen oder sonstigen Beschlüssen die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Stimmübertragungen sind auch per e-mail möglich, die Identifikation muss durch Mitgliedsnummer, Name und Unterschrift gegeben sein.

Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin, in deren Verhinderung die FinanzreferentIn, und falls auch diese verhindert ist, das älteste anwesende Vorstandsmitglied.

Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Ordentlichen Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmverhältnis, sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.

Wahlen finden in der Regel im Rahmen der ordentlichen Generalversammlung statt. Nähere Ausführungen zur Generalversammlung sind in einer Geschäftsordnung zu regeln. Die Statuten oder die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass der Wahl durch die Generalversammlung für eine zu wählende Funktion eine in der Geschäftsordnung näher zu bestimmende Vorauswahl vorangeht. 



11. Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand bzw. von den Mitgliedern eingebrachten Anträge


b) Wahl der Delegierten für den Dachverband der gehobenen medizinisch technischen Dienste


c) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines


d) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüferinnen. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben, sofern das Schiedsgericht festgestellt hat, dass schwerwiegende Verstöße der Vorstandsmitglieder gegen die Vereinsstatuten vorliegen


e) Wahl der COTEC- und WFOT-Delegierten sowie der Studierenden-Vertreterin

 

f) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses


g) Festsetzung folgender finanzieller Belange:


    1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für jede Art der Mitgliedschaft

        (Ordentliche, pensionierte, Studierende und Außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder

        und Ruhende Mitglieder)

    2) Die Höhe für jede Art von Verwaltungsgebühren ( Beitrittsgebühren, Mahngebühren,
        Stornogebühren)

    3) Die Höhe des Gehaltes der Präsidentin

    4) Die Höhe für jede Art von Aufwandsentschädigungen (Pauschalen, Sitzungsgelder)



h) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft


i) Beratung und Beschlussfassung über Weiterführung, Aufnahme oder Abschuss jener Aufgaben und / oder Projekte, welche in dem vom Vorstand lt. §13 eingebrachten Projektjahresplan angeführt werden



12. Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus

a) der Präsidentin

b) der Finanzreferentin

c) der Referentin für Bildung und Forschung

d) der Referentin für Fort- und Weiterbildung

e) der Referentin für Medien und Öffentlichkeitsarbeit

f) der Referentin für Evidenzbasierung

 

Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre . Die Vorstandsmitglieder können in ihrer Funktion mehrmalig wiedergewählt werden.

Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte derselben erschienen ist.

Der Vorstand wird von der Präsidentin, in deren Verhinderung von der Finanzreferentin schriftlich oder mündlich einberufen. Vorstandssitzungen sind von der Präsidentin nach Bedarf oder über begründetes Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern binnen acht Tagen einzuberufen.

Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll unter sinngemäßer Anwendung des Punktes 10, letzter Absatz zu führen, welches von der Präsidentin und der Finanzreferentin zu unterzeichnen ist. Am Beginn der nächsten Vorstandssitzung wird das Protokoll vorgelegt und gilt als angenommen, wenn kein Einspruch dagegen erhoben wird.

An den Sitzungen des Vorstandes können die Studierenden-Vertreterin sowie die COTEC- bzw. WFOT- Delegierte sowie ihre Stellvertreterinnen mit beratender Stimme, sowie die Vertreterin der Länder mit vollem Stimmrecht teilnehmen.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung einer Nachfolgerin wirksam.



13. Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetztes 2002 und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen des Punktes  2 zu sorgen. Präsidentin und FinanzreferentIn bilden den geschäftsführenden Vorstand. Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In den Wirkungskreis des Vorstands fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
  • Der Vorstand ist berechtigt, aus seiner Mitte Ausschüsse einzusetzen und diesen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen. Er kann die Beiziehung außenstehender Personen beschließen.
  • Durchführung bzw. Überwachung der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse
  • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung
  • Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
  • Erstellung eines Projektjahresplanes über laufende und voraussichtlich abzuschließende bzw. neu zu beginnende Aufgaben und Projekte im Sinne der §2 zur Vorlage vor der Generalversammlung

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Nur die Präsidentin kann hauptamtlich tätig sein. Eventuelle Aufwendungen im Interesse des Verbandes sind aus den Mitteln des Verbandes zu erstatten.

Es ist dem Vereinsvorstand nicht gestattet, Kreditverbindlichkeiten (Darlehen) zu Lasten des Vereins einzugehen.

Die Anstellung und Kündigung von Dienstnehmerinnen des Vereins obliegt der Kompetenz des Vorstandes. Ausgenommen hiervon ist die Anstellung und Kündigung der Präsidentin, welche durch die Generalversammlung erfolgt.



14. Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder

 

Die Präsidentin vertritt den Verein nach außen. Sie führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.

Wichtige Geschäftsstücke in Geldangelegenheiten zeichnet sie gemeinsam mit der FinanzreferentIn oder im Verhinderungsfall mit dem dienstältesten Vorstandsmitglied.

Der Finanzreferentin obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines, die Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege.

Die Referentin für Bildung und Forschung koordiniert Aufgaben der Aus- und Weiterbildung, stellt Kontakte zu den Ausbildungsstätten her und begutachtet Forschungsanträge.

Der Referentin für Medien und Öffentlichkeitsarbeit obliegen sämtliche Belange der Informationsweitergabe an die Mitglieder und an die Medien.

Die Referentin für Fort- und Weiterbildung ist die Leitung des Fortbildungsteams und für alle Fortbildungsveranstaltungen von Ergo Austria verantwortlich.

Die Referentin für Evidenzbasierung koordiniert alle Aktivitäten des Verbandes im Bereich Evidenzbasierung und fördert die Umsetzung der evidenzbasierten Praxis.

In Fällen, in denen eine Entscheidung des Vorstandes nicht ohne Gefährdung der Vereinsinteressen abgewartet werden kann, können die Präsidentin oder die FinanzreferentIn in eigener Verantwortung Beschlüsse fassen, welche dem Vorstand umgehend unterbreitet und von diesem genehmigt werden müssen.



15. Rechnungsprüferinnen

 

Die Rechnungsprüferinnen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Ihnen obliegt die Überprüfung der Gebarung einschließlich des Rechnungsabschlusses. Über das Ergebnis ihrer Überprüfung haben sie dem Vorstand und der Generalversammlung zu berichten. Sie stellen in der Generalversammlung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.



16. Aufgaben der COTEC- und WFOT-Delegierten und ihrer Stellvertreterinnen

 

Die COTEC- bzw. WFOT-Delegierte sowie ihre Stellvertreterinnen werden vom Vorstand der Generalversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Sie sind jene Organe des Vereines, welche die Verbindung zwischen dem österreichischen Verband und COTEC bzw. WFOT sowie deren Mitgliedern pflegen und den österreichischen Verband bei COTEC bzw. WFOT sowie deren Mitgliedern als Ansprechpartnerinnen vertreten.

Um größtmögliche Kontinuität zu gewährleisten, unterliegt die Funktionsdauer der COTEC- bzw. WFOT-Delegierten, sowie ihrer Stellvertreterinnen keiner zeitlichen Beschränkung. Bei der Bestellung ist darauf zu achten, daß die nominierten Personen voraussichtlich für mindestens vier Jahre zur Verfügung stehen.

Das Vakantwerden der Position der COTEC- bzw. WFOT-Delegierten bzw. ihrer Stellvertreterinnen ist den Verbandsmitgliedern bekannt zu machen. Bei mehreren Bewerbungen entscheidet der Vorstand aufgrund objektiver Kriterien (insbesondere vielseitige und mehrjährige Berufserfahrung, Arbeitserfahrung im Ausland, Fremdsprachenkenntnisse, etc.) über die Bestellung der geeigneten Delegierten und Stellvertreterinnen. Die vom Vorstand bestellten Delegierten agieren bis auf Widerruf als weisungsgebundene Organe in Absprache mit dem Vorstand eigenverantwortlich.



17. Aufgaben der Studierenden-Vertreterin


Die Studierenden-Vertreterin wird vom Vorstand der Generalversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Die Studierenden-Vertreterin vertritt die Interessen aller Studierenden in Ausbildung zur Ergotherapeutin. Die Funktionsdauer ist beschränkt mit dem Ende der Ausbildung.



18. Aufgaben der Landesgruppen und Arbeitskreise


a) Die Landesgruppen unterstützen die Organe von Ergo Austria bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hinsichtlich länderspezifischen und fachspezifischen Themen. Als rechtlich unselbständige Organisationseinheiten von Ergo Austria sind sie an die Beschlüsse des Vorstandes von Ergo Austria gebunden.

b) Jede Landesgruppe besteht aus der Landesvollversammlung und dem Landesvorstand. Die Landesvollversammlung setzt sich auch den im jeweiligen Bundesland wohnhaften oder tätigen Ordentlichen Mitgliedern zusammen. Die Zugehörigkeit zu einer Landesgruppe schließt die zu einer anderen aus. Der Landesvorstand setzt sich zumindest aus einer Landesleiterin, einer Landesfinanzreferentin, einer Landesreferentin für Öffentlichkeitsarbeit und einer Landesreferentin für Bildung und Forschung zusammen. Ihre Mitglieder werden von der Landesvollversammlung gewählt. Die Funktionsperiode beträgt drei Jahre, mehrfache Wiederwahl ist möglich.

c) Zur Behandlung bestimmter Themen können vom Vorstand oder vom Landesvorstand Arbeitskreise unter Leitung einer Arbeitskreisleiterin eingerichtet werden. Arbeitskreise sind organisatorisch an eine Landesgruppe angebunden.

d) Sämtliche näheren Ausführungen dieser Statuten gelten darüber hinaus sinngemäß auch für Landesgruppen, soweit die Geschäftsordnung nichts Abweichendes davon festlegt. Nähere Ausführungen zu den Landesgruppen und Arbeitskreisen sind in der Geschäftsordnung geregelt.



19. Schiedsgericht

 

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht, zu dessen Bildung jeder Streitteil dem Vorstand binnen vierzehn Tagen nach dessen Aufforderung eine Schiedsrichterin namhaft zu machen hat. Die beiden Schiedsrichterinnen haben sich auf die dritte Person, welche Obfrau des Schiedsgerichtes ist, zu einigen. Im Nichteinigungsfalle entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Das Schiedsgericht entscheidet im Rahmen der Statuten des Verbandes und fasst seine Beschlüsse in Anwesenheit seiner drei Mitglieder mit Stimmenmehrheit endgültig. Unterlässt es ein Streitteil rechtzeitig eine Schiedsrichterin zu bestellen, wird diese durch den Vorstand ernannt. Die vereinsinterne verbindliche Entscheidung liegt ausschließlich beim Schiedsgericht.



20. Auflösung des Vereins

 

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der freiwilligen Auflösung hat die selbe Generalversammlung auch über die Verwertung des vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen, wobei sowohl bei Auflösung als auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks das verbleibende Vereinsvermögen einem oder mehreren Verein/en unter der Bedingung zufällt, dieses für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.